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                                                      Allgemeine Geschäftsbedingungen



Geltungsbereich
Der Auftragnehmer arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen :
Kostenvoranschläge
Kostenvoranschläge sind entgeltlich, für einen Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf
Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
Sämtliche technischen Unterlagen einschließlich der Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges Eigentum des
Auftragnehmers und dürfen anderweitig nicht verwendet werden.
Angebote
Angebote werden nur schriftlich oder über Fax und Email erteilt.
Die Annahme eines Angebots ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.
Bestellungen und Auftragsbestätigungen:
An den Unternehmer gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers bedürfen, sofern diesem nicht bereits ein
vom Auftragnehmer erstelltes verbindliches Angebot zugrunde liegt, für das Zustandekommen eines Vertrages der
Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers.
Preise:
Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung Änderungen bei den
a) Lohnkosten und/oder
b) Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien,
sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher Empfehlung, sonstiger behördlicher
Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise ein, so erhöhen oder vermindern sich die in
Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung
liegen weniger als 2 Monate.
Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen:
Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im
erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben dem
Auftragnehmer vorbehalten.
Leistungsausführung:
Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und
vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die
baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Gas-, Wasser- und
Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber beizubringen; der Auftragnehmer ist ermächtigt,
vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen.
Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos geeignete Räume
für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebs erforderlichen Energie- u. Wassermengen
sind vom Auftraggeber kostenlos beizustellen.
Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber
gewünscht und war dies bei Vertragsabschluß nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie
Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich verrechnet.
Der Auftraggeber hat die Möglichkeit zur Anlieferung der erforderlichen Maschinen, Materialien und Geräte
an den Leistungsort zu gewährleisten und hat weiters die Übernahme der zur jeweiligen Leistungsausführung
angelieferten Geräte und Materialien zu bestätigen.
Leistungsfristen und – Termine
Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den Auftragnehmer dann verbindlich, wenn
deren Einhaltung zugesagt worden ist.
Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung
nicht durch Umstände bewirkt, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden auch die verbindliche
vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der „garantierten“ oder „fix“ zugesagten entsprechend hinausgeschoben.
Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, welche die
Verzögerungen bewirkt haben, nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, welche die Verzögerung verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm
vom Auftragnehmer angemessenen gesetzten Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die von ihm zur
Leistungsausführung bereits beischafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle
der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum,
den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.
Übernahme
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vom Übergabetermin zeitgerecht zu verständigen. Der Auftraggeber
wird hiermit darauf hingewiesen, dass bei seinem Fernbleiben die Übergabe der erbrachten Leistung am
vorgesehenen Übergabetermin als erfolgt anzusehen ist.
Verrechnung
Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und Armaturen werden
im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Das Ausmaß des Korrosionsschutzes und des Anstrichs
ist gleich dem Ausmaß der darunter befindlichen Rohre anzunehmen; das Ausmaß der Isolierung wird an den
Außenflächen gemessen. Unterbrechungen bis maximal 1m bleiben unberücksichtigt.
Beigestellte Waren
Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt,
dem Auftraggeber 20% von seinen Verkaufspreisen dieser oder gleichartiger Waren zu berechnen.
Vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.
Zahlungen
Waren ( Geräte, Installationsmaterialien ) werden jeweils bei Lieferung fällig – wenn nicht anders vereinbart.
Der Auftraggeber hat Teilzahlungen nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung über Verlangen
des Auftragnehmers zu leisten.
Mahn- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers
gegen den
Auftragnehmer mit dessen Forderung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig
geworden ist oder die Gegenforderung in rechtlichem Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers
steht, gerichtlich festgestellt worden ist oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist. Im Falle des Zahlungsverzugs
gelten Verzugzinsen von 10% pa. als vereinbart.
Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden
Waren zurückzunehmen, ohne dass dies einen Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.
Beschränkung des Leitungsumfanges
( Leistungsbeschreibung) :
Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden an bereits vorhandenen Leitungen,
Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten
oder Materialfehler, bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk möglich; solche Schäden gehen
zu Lasten des Auftraggebers.
Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der
Technik entsprechenden Lebensdauer.
Gewährleistung
Bei Verträgen mit Unternehmern hat der Auftraggeber jeden Mangel bei sonstigem Verlust seines
Gewährleistungsanspruches unverzüglich dem Auftragnehmer anzuzeigen. Der Auftragnehmer kann nach seiner
Wahl den Mangel durch Nachbesserung, Nachlieferung oder Austausch beheben.
Sollte dies nicht möglich sein, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Preisminderung gewähren.
Handelt es sich um einen wesentlichen Mangel, der den ordentlichen Gebrauch des gelieferten Gegenstandes hindert und
wird dieser Mangel vom Auftragnehmer nicht behoben und auch keine Preisminderung gewährt, so steht dem Auftraggeber
der Wandlungsanspruch zu.
Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die vom Mangel betroffenen Teile vom Auftraggeber oder von Dritten bearbeitet,
verändert oder instandgesetzt worden sind, ausgenommen sind Notreparaturen sowie Verzug des Auftragnehmers in
Erfüllung der Gewährleistung.
Die gesetzlich vorgesehne Gewährleistung auf Geräte / Güter beträgt 2 Jahre mit Lieferung / Übernahme.
Unter bestimmten schriftlich festgelegten Bedingungen gewähren einige Hersteller eine frei Garantie von 3 Jahren.
Schadenersatz
Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den dem Auftraggeber gehörenden Gegenständen, die er im
Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat.
Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens einschließlich
der Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, soweit nicht grobes Verschulden oder Vorsatz seitens
des Auftragnehmers vorliegt.
Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaftung bleiben unberührt.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Fälle leichter Fahrlässigkeit.
Produkthaftung
Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit,
die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung
und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf Grund
sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.
Gerichtsstandvereinbarung
Für Rechtsstreitigkeiten wird als Gerichtstand das für Wien Innere Stadt sachlich zuständige Gericht vereinbart.